GEMA setzt sich gegen Suno durch…

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Das Landgericht München I hat in einem mit Spannung erwarteten Verfahren der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den US-amerikanischen KI-Musikdienst Suno heute weitgehend zugunsten der GEMA entschieden. Das Gericht untersagte Suno, urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaber zu vervielfältigen oder für das Training seines KI-Modells zu verwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte in die nächste Instanz gehen.

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Suno geschützte Songs deutscher und internationaler Künstler ohne Lizenz für das Training seiner generativen KI genutzt hat. Nach Auffassung des Gerichts stellt sowohl die unbefugte Nutzung der Werke als Trainingsmaterial als auch deren spätere Wiedererkennbarkeit in KI-generierten Ausgaben eine Verletzung des Urheberrechts dar.

Die Münchner Richter wiesen zudem das Argument zurück, wonach ausschließlich die Nutzer für die erzeugten Inhalte verantwortlich seien. Vielmehr trage Suno als Betreiber des Systems die Verantwortung für die technischen Prozesse, die den KI-generierungen zugrunde liegen.

Für die GEMA ist das Urteil ein bedeutender Erfolg. Die Verwertungsgesellschaft sieht darin eine Bestätigung ihrer Auffassung, dass KI-Unternehmen urheberrechtlich geschützte Musik nicht ohne Lizenz wirtschaftlich verwerten dürfen. Das Urteil verpflichtet Suno außerdem, Auskunft über die durch die beanstandete Nutzung erzielten Erlöse zu erteilen. Erst auf dieser Grundlage soll über mögliche Schadensersatzansprüche entschieden werden.

Suno kündigte an, das Urteil zu prüfen und eine Berufung in Betracht zu ziehen. Das Unternehmen hält die Entscheidung nach eigenen Angaben für rechtlich fehlerhaft und verweist darauf, dass seine Technologie keine Originalwerke speichere, sondern statistische Zusammenhänge lerne.

Juristen und Branchenbeobachter bewerten die Entscheidung als richtungsweisend für den europäischen Umgang mit generativer KI im Musikbereich. Erstmals hat ein europäisches Gericht ausdrücklich festgestellt, dass urheberrechtlich geschützte Musikwerke nicht ohne Lizenz für das Training eines KI-Musikmodells verwendet werden dürfen. Das Urteil dürfte daher weit über den konkreten Rechtsstreit hinaus Auswirkungen auf KI-Anbieter und die Musikindustrie haben.

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